Zündenden Ideen – Die Zündholz-Abzocke
9. November 2009, 17:00:59 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Wer als (Handels-)Vertreter einem Gewerbetreibenden mit nur 200 Kunden einen Vertrag zur Abnahme von 20.000 Streichholschachteln mit Werbeaufdruck aufzuschwatzen, kann auch mal wegen Betruges verurteilt werden.
So jedenfalls nach einem Zeitungsbericht über ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Traunstein gegen einen Vertreter, der vermutlich Eskimos zum Kauf von Kühlschränken überzeugen könnte.
Generell ist es für Gewerbetreibende ungleich schwieriger sich von einem geschlossenen Vertrag zu lösen (pacta sunt servanda). Wenn allerdings Umstände hinzutreten, die eine Täuschung nahelegen oder der Gewerbetreibende sich in einem Irrtum befand, kann eine Anfechtung des Vertrages zur Befreiung von der Gegenleistung führen. Die Ähnlichkeit zur Adressbuch-Abzocke ist gegeben. Ich vermute nicht falsch, dass es deutlich mehr Urteile zur Abzocke mit Adressbucheinträgen gibt als zur Abzpcke mit Zündhölzern.
Zündholzwerbungen sind eine sehr alte Form der Werbung. Zufällig habe ich Fotos von alte Zündholzwerbungen parat.
DDR-Zündholz-Etiketten
Oder ganz groß: Vietnam ist unbesiegbar
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