Eilmeldung des BGH: Haftung für WLAN

12. Mai 2010, 10:41:25 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen, die über den eigegen Internetanschluss begangen wurden, zwar als Störer auf Unterlassung, aber nicht dagegen auf Schadensersatz haften.

Der WLAN-Betreiber war zu dem Zeitpunkt, als der Musiktitel Sommer unseres Lebens von Sebastian Hämer über seinen Internetanschluss in sog. Tauschbörsen, den peer-to-peer-Netzwerken, angeboten wurde, im Urlaub.

Die Störerhaftung begründet der BGH damit, dass der Betroffene es versäumt habe, sein WLAN ausreichend gegen Zugriffe Dritter zu sichern. Er hatte das vom Hersteller vergebene Standardpasswort nicht verändert, obwohl es ihm ein Leichtes und nicht mit zusätzlichen Kosten verbundenen gewesen wäre.

“Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).”

Interessant ist, dass der BGH die Reduzierung der Abmahnkosten auf € 100,00 ausdrücklich erwähnt hat. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der BGH verneint, weil der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet nicht zugänglich gemacht hat. Teilnehmerhaftung als Gehilfe schied aus, weil es am entsprechendem Vorsatz fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens: Pressemitteilung 101/2010 des BGH.

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2 KOMMENTARE

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