AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2006 – AZ: 32 C 2129/05 – 84 – Kostenvermeidungspflicht des Abmahnenden
24. Oktober 2009, 09:55:00 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |In der vorliegenden Entscheidung betont das AG Frankfurt die Schadensminderungspflicht im Falle von Abmahnungen, bzw. außergerichtlicher Rechtsverfolgung. Auch wer zu Recht eine Abmahnung ausspricht, ist verpflichtet, die Kosten für den Abgemahnten gering zu halten. Dafür muß er insbesondere eigene Fähigkeiten einsetzen. In diesem Fall hatte ein Anwalt eine andere Anwältin mit einer Abmahnung beauftragt obwohl er nach den Feststellungen des Gerichtes selbst problemlos zur Verfassung des Abmahnschreibens in der Lage gewesen wäre.
Ausdrücklich zitiert das Amtsgericht Frankfurt in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Erstattung der Kosten bei Selbstvertretung (Urteil vom 6. Mai 2004 – AZ: I ZR 2/02) und wies die Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ab. Der Beklagte hatte in seinem Weblog seine (ins Blaue hinein aufgestellten) Mutmaßungen über einen anderen Anwalt im Zusammenhang mit einem Strafverfahren mitgeteilt. Daraufhin wurde er Monate später von einer Rechtsanwältin abgemahnt. Der Beklagte unterwarf sich zwar, zahlte aber die Rechtsverfolgungs- kosten nicht. Zu Recht, wie das Amtsgericht Frankfurt am 27. Januar entschied.

