OLG Hamburg: Simply the best! ist irreführende Werbung
31. März 2009, 11:49:21 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Urteil vom 10. Dezember 2008 – AZ: 5 U 129/07 – entschieden, dass der Werbeslogan “Simply the Best!” irreführend iSv. § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist.
Das betroffene Unternehmen hatte im Rahmen einer Werbeaktion unter dem Motto “Achten Sie jetzt auf viele große Marken mit diesem Zeichen” ihre Produkte auf Verkaufsdisplays im Einzelhandel sowie in einem TV-Spot einheitlich gemeinsam mit dem in Form einer Goldmedaille in einen Lorbeerkranz eingebetteten Werbeslogan: “Simply the Best!” beworben. Unter diesem blickfangmäßig herausgestellten Slogan findet sich in kleiner Schrift u.a. die Zusätze: “Testen Sie unsere Besten” und “Geld-zurück-Garantie“.
Das hanseatische Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Werbeaussagen eine unzulässige Werbung mit Superlativen darstelle. Allgemein führt das Gericht zur Spitzenstellung-Werbung aus:
“Ob ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher dem Wortsinn einer Superlativwerbung die Behauptung einer Alleinstellung entnimmt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob nach der Verkehrsauffassung in der Werbeaussage eine, jedenfalls in ihrem Kern, konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung liegt (BGH GRUR 89, 608, 609 – Raumausstattung; BGH GRUR 65, 363, 364 – Fertigbrei). Stellt der Werbetext demgegenüber ein subjektives Werturteil des Werbenden dar, das sich in seiner schlagwortartigen und allgemein gehaltenen Formulierung jeder objektiven Nachprüfung entzieht (BGH GRUR a.a.O. – Fertigbrei) oder erschöpft er sich in einem suggestiven Appell, beim Kauf das angebotene Erzeugnis zu wählen (BGH GRUR 65 365, 366 – Lavamat), kommt ein Verstoß gegen § 5 UWG nicht in Betracht. Bei der Beurteilung einer Superlativwerbung spielen – ungeachtet bestehender Möglichkeiten zur Feststellung der Qualität des beworbenen Produkts – für die Beantwortung der Frage – was z.B. “das Beste” ist – subjektive Einschätzungen und Bewertungen eine entscheidende Rolle. Derartige Behauptungen entziehen sich weitgehend einer objektiven Nachprüfbarkeit (BGH WRP 02, 74, 77 – Das Beste jeden Morgen) und werden deshalb von den Verbrauchern nicht ernst genommen (BGH GRUR 70, 425, 426 – Melitta-Kaffee).”
Vorliegend kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Werbeaussage “Simply the Best!” nicht um ein rein subjektives Werturteil handelte. Vielmehr hob das OLG Hamburg hervor:
“[…] dass gerade Qualität/Gründlichkeit/Komfort/Verletzungsfreiheit/Hautir-ritation einer Nassrasur – und damit des bestimmungsgemäßen Einsatzes des beworbenen Produkts – einer Nachprüfbarkeit anhand allgemein gültiger, objektiver Kriterien zugänglich ist und eine solche im Regelfall auch vorgenommen wird.”
Das OLG Hamburg machte dem unterlegenen Unternehmen den Vorwurf, dass es sich nicht um die erste angegriffene Werbeaussage dieser Art handelte und die Frage der objektiven Nachprüfbarkeit bereits gestellt und beantwortet worden sei:
Schlagworte: Alleinstellung, Überprüfung, Behauptung, Bewertung, BGH, Blickfang, blickfangmäßig, Brauch, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Hamburg, Internet, irreführende Werbung, Marke, Marken, Markt, Oberlandesgericht, OLG Hamburg, Produkt, Spiele, Spitzenstellung, Tatsachen, Tatsachenbehauptung, TV, unlauter, Urteil, UWG, Verbraucherrecht, Verkauf, Verstoß, Waren, Werbung, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht, Zeichen“cc. Die Klägerin weist auch mit Recht darauf hin, dass u.a. vor dem Senat mehrere Rechtsstreitigkeiten der Beklagten über “Gründlichkeitsbehauptungen” bei Nassrasieren anhängig waren. So betraf u.a. der Rechtsstreit 5 U 48/04 die Behauptung “Keiner rasiert so wie der MACH3 Turbo. Es ist weltweit die gründlichste und komfortabelste Gillette-Rasur. Garantiert !” und der Rechtsstreit 5 U 80/04 die Behauptung “Für die gründlichste Rasur, sogar beim Rasieren gegen die Wuchsrichtung”. Dieser Umstand belegt, dass die Qualität eines Nassrasierers auch nach Auffassung der seinerzeit agierenden Parteien (nämlich der hiesigen Klägerin und einem Tochterunternehmen der Beklagten ) objektiven Überprüfung zugänglich ist. Aus diesen Rechtsstreitigkeiten ist gerichtsbekannt, dass die Parteien bzw. ihre Tochtergesellschaften mit hohem Aufwand um die Zulässigkeit von Werbebehauptungen im Zusammenhang mit der “gründlichsten” Rasur streiten. Der in diesem Marktsegment um die Qualität der Rasur ausgetragene Streit hat dabei ohne Weiteres auch Rückwirkungen auf das Verständnis der angesprochenen Verbraucher bei Superlativ-Werbungen für diese Produkte.”
