Prüfpflichten von Suchmaschinen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
18. Dezember 2009, 09:47:58 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Urteil vom 13. November 2009 – 7 W 125/09 – entschieden, dass Betreiber von Suchmaschinen die (Such-)Ergebnisse nicht auf (Persönlichkeits-)Rechtsverletzungen prüfen muss, selbst dann nicht, wenn ihm bereits ähnliche Verstöße bekannt geworden sind.
“ […] Suchmaschine hat zwar bei Eingabe des Namens des Antragstellers Internetauftritte nachgewiesen, in denen der Antragsteller unter Nennung seines Namens als Mörder bezeichnet worden ist; für eine darin liegende Verletzung wäre die Antragsgegnerin als Betreiberin der Suchmaschine nach den hierfür inzwischen entwickelten allgemeinen Kriterien jedoch nur dann als Störer verantwortlich, wenn sie Prüfpflichten verletzt hätte.”
Wenn ich dieser Tage von Mördern lese, die gegen die Nennung ihres Namens klagen, denke ich an die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr, die erst kürzlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit ihren Klagen gegen Deutschlandradio gescheitert waren; zuvor hatte das OLG Hamburg den Mördern noch Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht bestätigt.
Vorliegend hielt das OLG Hamburg es für unzumutbar, den Suchmaschinenbetreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
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