Löschungspflichten von Zeitungen für Online-Archive

28. Juli 2009, 11:57:17 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Die Frage, wie Beiträge über Straftäter, die über ein Online-Archiv einer Zeitung abrufbar sind, rechtlich zu behandeln sind, ist mehrfach zum Gegenstand von Gerichtsverfahren gemacht und mit unterschiedlichen Ausgang beantwortet worden.

Resozialisierungsinteresse überwiegt öffentliches Informationsinteresse

Das Landgericht (LG) sowie das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg verfolgen eine restriktive Auffassung zu dieser Frage. In Hamburg wird das Resozialisierungsinteresse von Straftätern groß geschrieben. Mit Urteil vom 26. Juni 2009 – AZ: 324 O 586/08 – entschied das LG Hamburg, dass die volle Namensnennung eines rechtskräftig verurteilten Mörders in online abrufbarem Artikel die Resozialisierung des Straftäters gefährdet und daher unzulässig ist. Das OLG Hamburg urteilte mit Urteil vom 10. März 2009 – AZ: 7 U 64/08 – gleichlautend, dass die Namensnennung des Mörders eines Schauspielers im Rahmen eines Zeitungsberichts auch dann unzulässig ist, wenn der Text nur über ein Online-Archiv abrufbar ist.

Öffentliches Informationsinteresse überwiegt Resozialisierungsinteresse

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22. Mai 2007 – AZ: 11 U 72/06 – zugunsten der Journalisten und Presse entschieden. Nach Auffassung des OLG überwiegt das öffentliche Informationsinteresse und führt aus: “Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.” Und weiter heißt es in den Urteilsgründen:

“Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Archiv – Berichts hängt danach nicht unmittelbar von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der dem Bericht zugrundeliegenden Fernsehdokumentation ab, sondern ist eigenständig zu beurteilen. Selbst wenn die Ausstrahlung der Fernsehdokumentation rechtswidrig gewesen sein sollte, weil im Zeitpunkt der Erstausstrahlung kein rechtfertigender Anlass mehr für eine identifizierende Berichterstattung vorlag, folgt daraus im Hinblick auf die völlig unterschiedliche Darstellungsweise und Breitenwirkung nicht zwangsläufig, dass auch die Einstellung einer kurzen Inhaltsangabe zu dem Fernsehbeitrag, in der der Nachname des Klägers ein einziges Mal erwähnt wird, rechtswidrig wäre. Vielmehr ist allein entscheidend, ob durch den inkriminierten Archivbeitrag selbst das Persönlichkeitsrecht des Klägers in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt worden ist.

Das ist nicht der Fall.

Bei einer besonders spektakulären, aufsehenerregenden Tat kann die namentliche Erwähnung des Täters auch noch viele Jahre später zulässig sein (OLG Hamburg, AfP 1987, 518; Wenzel/Burkhardt a.a.O. Rn. 204; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn.19.29). Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat es für zulässig angesehen, wenn über „einen der spektakulären Kriminalfälle der jüngeren Geschichte“ fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils über den Antragsteller noch mit voller Namensnennung berichtet wird ( Beschluss v. 20.09.2006, 16 W 56/06 ). Es kann dahin stehen, ob sich insoweit starre Fristen bestimmen lassen ( vgl. auch Wenzel/Burkhardt a.a.O. Rn. 201 ). Vorliegend erfolgte die namentliche Nennung des Klägers zwar mehr als fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. Der Name des Klägers ist in der Folgezeit jedoch immer wieder in der Öffentlichkeit gefallen, was auf die von dem Kläger und dessen Halbbruder angestrengten Wiederaufnahmeverfahren, auf die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde, aber auch auf Aktivitäten des Klägers und dessen Halbbruder zurückzuführen ist. So hat der Halbbruder des Klägers an einem 1999 in der Zeitschrift „X“ veröffentlichten Artikel mitgewirkt, der auf seine Informationen zurückgehen soll.”

Vermittelnde Meinung

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 14. November 2005 – AZ: 15 W 60/05 – die vermittelnde Meinung des OLG Frankfurt vorgelegt. Auch wenn das öffentliche Interesse an der namentlichen Nennung des Straftäters nicht mehr besteht, kann die Archivierung von Presseartikeln über einen verurteilten Straftäter in Online-Archiven von Zeitungen zulässig sein, wenn mit der Archivierung eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe erfüllt wird, weil etwa die Archivierung dazu dient, der Öffentlichkeit einen historischen und/oder kulturellen Überblick zu verschaffen. Ein nicht mehr aktueller Bericht in einem Online-Archiv hat eine deutlich geringere Breitenwirkung als eine aktuelle Meldung, weshalb die Beeinträchtigung des Straftäter eher fernliegend sei.

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