LG Berlin: Online = Chat ?

2. Dezember 2005, 09:02:42 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 4 Kommentare |

Im Law-Blog ist das Urteil des Landgerichts Berlin Urteil vom 06.10.2005 – AZ: 16 O 279/05 – als .pdf-file veröffentlicht. Das Landgericht Berlin hatte in seiner Entscheidung über die Tragweite der Begriffe Online-Vergleich und Online-Beratung zu entscheiden.

Darunter versteht der Verbraucher die Möglichkeit, während der bestehenden Internetverbindung per Bildschirm in der Art eines Gesprächs ohne Zeitverzögerung mit dem Kundenberater kommunizieren zu können.

Ohne Zeitverzögerung bedeutet für das LG Berlin also direkte Kommunikation, wie einem Chat, über ein Messanger-Programm oder über VOICE-OVER-IP. Die Parteien bieten Versicherungen an, die beklagte Partei warb mit den o.g. Begriffen und beantwortete die Anfragen der Kunden per eMail. Dies reicht nach Ansicht der Berliner Richter nicht aus, um mit dem Begriff Online-Beratung bzw. Online-Vergleich werben zu dürfen. Denn nach Auffassung des LG Berlin würde der Verbraucher bei einer Online-Beratung eine unmittelbare, zeitlich nicht verzögerte Antwort erwarten.

Gut, dass die Parteien in dem Rechtsstreit Versicherungsmakler und nicht Rechtsanwälte waren. Ich möchte gar nicht wissen, auf wie vielen Rechtsanwalts-Homepages derzeit der Begriff Online-Beratung auftaucht, ohne dass der Mandant in einem Chat seine Fragen stellen könnte. Es ist ziemlich absurd anzunehmen, ein Mandant würde bei einer Online-Beratung eine direkte Antwort erwarten. Vielmehr erwartet nach meinen Erfahrungen der Mandant, der über das Internet bei einem Rechtsanwalt eine Online-Beratung einholt, eine Antwort per email oder Rückruf. Eine Beratung in einem Chat und/oder mittels VOICE-OVER-IP erwartet der Mandant nur, wenn der Rechtsanwalt darauf besonders hingewiesen hätte. Besondere Gründe, warum in dieser Frage die Homepages von Rechtsanwälten anders als Homepages von Versicherungsmaklern zu beurteilen wären, fallen mir momentan nicht ein.

Es droht meines Erachtens keine neue Abmahnwelle, weil zu erwarten und hoffen ist, dass dieses weltfremde Urteil des LG Berlins kassiert wird. Dazu auch der Kollege Dr. Bahr.

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4 KOMMENTARE

  1. Anonymous

    Tja, die ZK 15 und 16 vom LG Berlin sind schon bissl seltsam, wenn’s Online geht. Die scheinen von GBI (großes böses Internet) auszugehen…

  2. ck

    Bei einer Online-Beratung erwarte ich eine chataehnliche fortgesetzte zweiseitige Kommunikation schrfitlicher oder verbaler Natur. Bei einer Online-Aufsichtsratsversammlung dasselbe. So etwas ist ja seit spaetestens 1990 jedermann zugaenglich und wird allgemein entsprechend verstanden.

    Ich wuerde mich schon getaeuscht fuehlen, wenn man Online lediglich eine Frage stellen kann und irgendwann spaeter eine Antwort erhaelt, aber das als Online-Angebot mit Zweiseitigkeitscharakter darstellt.

    Mich stoert an dem Urteil aus Berlin lediglich der Begriff “ohne Zeitverzoegerung”, wenn damit nicht einmal eine gebuehrliche Zeit zum Denken, Nachschlagen oder auch Einloggen gestattet waere. Ansonsten halte es fuer der technischen Natur der Sache und der Erwartung aus dem Verbraucherhorizont gesehen angemessen. Die Tatsache, dass sich taeuschende Werbung bei Anbietern durchgesetzt hat, darf nicht als Massstab genommen werden.

  3. dpms

    @ Anonymous: Ehrlich gesagt, finde ich die insbesondere die Kammer 15 beim LG Berlin ziemlich GERECHT.

    Lieber Kollege Kochinke,

    interessant, dass Sie tatsächlich unter Online einen Chat verstehen. Ihr Beispiel der Aufsichtsratversammlung finde ich gut gewählt. Aber wenn der Begriff Online seit vielen Jahren nicht nur als Synonym für Chat verwendet wird, dann kann man nicht Jahre später ankommen und solch eine strenge Auslegung vertreten. Blödes Beispiel: Ein Buch aufschlagen bedeutete früher, dass mit der Hand auf das Buch schlagend das Scharnier geöffnet wurde. Heute schlagen wir jeden Tag unsere Bücher auf, ohne dass jemand auf den Buchrücken schlägt.

    Andererseits wird dieser Fall, sollte das Urteil denn rechtskräftig werden, für viel Arbeit bei den Anwälten in Deutschland sorgen.

  4. Das Versicherungs Blog

    Ein freundliches Hallo in die Runde.

    Die Story ist eigentlich aus anderen Gründen durchaus interessant.

    Die Definition “Was muss ein Vergleich im Bereich der privaten Krankenversicherungen beinhalten, dass man es als Vergleich bezeichnen darf?” ist nicht geklärt.

    Ich spreche mit der Erfahrung von über 13 Jahren im Segment der privaten Krankenversicherung.

    Es ist unmöglich, anhand von wenigen persönlichen Angaben einen kundenorientierten und bedarfsgerechten Vergleich zu erstellen.

    Die Vergleichsprogramme, egal aus welcher Feder sie auch stammen mögen, generieren die billigste Lösung, leider aber nicht die für den Kunden günstigste Lösung. Die Fragen nach dem persönlichen Umfeld und Präferenzen bleiben auch im Vergleichsprogramm der Ino24 vollständig aussen vor.

    Vor allem begibt sich der Online-Makler Ino24 meiner Meinung nach in den Bereich der Beratungshaftung als Versicherungsmakler. Denn diese billigen “Geiz-ist-Geil”-Lösungen beinhalten zumeist Stolperfallen für den Versicherungsnehmer, welche sich in den Tiefen der Versicherungsbedingen und Tarifbestimmungen der einzelnen Gesellschaften verbergen.

    Und vor allem was ist ‘online’? Ich selbst vertrete die Meinung, dass ‘online’ hauptsächlich das Medium Internet bezeichnet und eben nicht wie das LG Berlin festgelegt hat, den Life-Chat etc. .

    Amüsant an der Geschichte ist ja vor allem: Wenn man nun die Seiten der Klägerin Ino24 etwas genauer betrachtet, so kann auch auf deren Seiten eben nicht, wie das Gericht fordert, direkt ein Ergebnis sehen, sondern bekommt wie bei der Beklagten eine Mail.

    In diesem Sinne:-) Viele Grüße nach Berlin

    Hellmuth Hofer

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