Kritik am Betäubungsmittelgesetz: Immer mehr kiffende Jugendliche

30. Juni 2004, 15:40:11 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Berichten des SPIEGEL zufolge gibt es in Deutschland immer mehr Jugendliche, die THC-haltige Produkte konsumieren. Jährlich kämen etwa 15.000 neue Konsumenten hinzu. Die Verbreitung von THC-haltigen Produkten sei bei den 18-29-Jährigen von 1992 bis zum Jahr 2002 um das 2,7-fache gestiegen, heißt es weiter in der Studie. Bereits 13 Prozent aller Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren hätten bereits THC probiert.

Alarmierende Zahlen vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Jahren 1994 und 1997. Hatten die Gesetzeshüter den Gesetzgeber doch eindringlich darauf hingewiesen, dass der vornehmliche Zweck des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) darin bestehe, durch das Verbot von THC-haltigen Produkten die Verwendung und Verbreitung dieser Produkte einzuschränken. Da die Zahl der Konsumenten seit dem Verbot der Produkte aber stetig ansteigt, ist der Schluss naheliegend, dass das BtMG seinen Zweck verfehlt hat und deshalb nicht mehr verfassungsgemäß ist. Immerhin wurde der Gesetzgeber 1997 vom BVerfG unmissverständlich aufgefordert, das aus verfassungsrechtlicher Sicht unerträgliche Verbot von THC-haltigen Produkten durch geeignete Maßnahmen einzuschränken. Seitdem hat der Gesetzgeber nicht reagiert. Auch das Versprechen der GRÜNEN im Wahlkampf 2002 erwies sich als ein leeres Wahlkampfversprechen bzw. als Wahlbetrug gegenüber und zu Lasten der Wähler. Dass viele Politiker eigentlich zu den größten Schnorrern im Staat zählen, ist ein anderes Thema. Aber es sollte erwähnt werden, dass die meisten Politiker, um an die Stimme des Wählers zu kommen, Versprechungen machen, die anschließend mit einer ungeheuerlichen Selbstverständlichkeit nicht eingehalten werden. Dass die betroffenen Politiker vom Wähler die Stimme nur wegen des Versprechens im Wahlkampf bekommen haben, könnte als bewusste Täuschung qualifiziert werden. Kommt der so gewählte Politiker nämlich in ein Gremium, wie dem Bundestag, Landtag, Ratsversammlung etc. und erhält er sodann Steuergelder als Ausgleich, ist das meines Erachtens unter Berücksichtigung der Zweckverfehlungslehre sogar Wahlbetrug – freilich (noch) nicht im Sinne des Strafgesetzbuchs!

Zurück zum Thema. Dass das BtMG seinen Zweck verfehlt, ist offensichtlich.

Einen anderen Weg geht derweil das Amtsgericht Bernau in Brandenburg. Der dortige Amtsrichter Andreas Müller folgte einem Beweisantrag der Verteidigung dahingehend, dass durch ein Gutachten die Gefährlichkeit von THC-haltigen Produkten geklärt werden solle. Der Amtsrichter Müller hatte bereits vor zwei Jahren das BVerfG mit einer Vorlage bemüht, weil er das BtMG für verfassungswidrig hielt. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Nun sollen externe Gutachter aus Amsterdam, Zürich und Berlin vor dem AG Bernau klären, ob THC-haltige Produkte wirklich so gefährlich sind, dass deren Besitz, Konsum, etc. ohne Einschränkung unter Strafe gestellt werden muss.

Man darf sehr gespannt sein, wie sich die Problematik weiterentwickelt. Ich meine, der gelegentliche Konsum von THC-haltigen Produkten sollte genauso wie Alkoholkonsum behandelt werden. Dass der übermäßige Konsum aller Rauschmittel eine Krankheit ist, muss den Kindern und Jugendlichen in unserer Welt von Klein auf gelehrt werden. Die Akzeptanz für Alkoholismus hat in unserer Gesellschaft ein unerträgliches Maß angenommen. Als Alkoholiker gilt doch heute nur derjenige, der auf der Straße lebt und um Geld für den nächsten Drink bettelt. Wer es aber schafft, seinen Alltag zu meistern und trotzdem jeden Tag Alkohol trinkt, gilt bei uns als nicht krank. Dies ist ein schlimmes Zeichen für die Alkoholkultur Deutschlands. Der Staat und seine Gesellschaft sind zum Scheitern verurteilt, wenn nicht sehr bald durch Aufklärungsarbeit gezeigt wird, dass der Missbrauch eines Genussmittels ein Krankheitsbild ist und ärztlicher Behandlung bedarf. Ich glaube, dass die kontrollierte Abgabe von derzeit noch verbotenen Genussmitteln in Krankenhäusern dazu führen könnte, dass bei den Jugendlichen der Anreiz einer Droge verloren geht. Die Gesellschaft muss erreichen, dass Jugendliche sich schämen, Drogen zu nehmen statt stolz darauf zu sein.

Noch ein anderer Weg, auf die unerträgliche Gesetzeslage aufmerksam zu machen, wäre ein Gewerbe anzumelden, das den Handel mit THC-haltigen Produkten zum Gegenstand hat. Wer also mit dem Gedanken spielt, nach dem niederländischen Vorbild einen so genannten “Coffee-Shop” zu betreiben, sollte mal bei dem zuständigen Gewerbeamt einen derartigen Antrag stellen und gegen den ablehnenden Bescheid Rechtsbehelf einlegen, Klage erheben und den ordentlichen Rechtsweg voranschreiten. Wenn der Rechtsweg zu Ende ist, bleibt die Verfassungsbeschwerde. Schließlich könnte das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Grundgesetz durch ein möglicherweise verfassungswidriges Verbot des Handeltreibens mit THC-Produkten unzulässig eingeschränkt sein. Sehr vage der Weg, aber besser als kein Fortschritt…

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