Ist der Kauf der Steuer-CD ein Verstoß gegen das Urheberrecht?
4. Februar 2010, 15:45:33 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 5 Kommentare |In Deutschland wird zur Zeit heftig diskutiert, ob der deutsche Staat eine CD erwerben soll, auf der -mutmaßlich- die Daten zahlreicher Kunden einer schweizer Bank -vermutlich der Credit Suisse- abgespeichert sind, von denen einige sich in Deutschland der Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben sollen.
Eine der Fragen, die dabei in der Öffentlichkeit gestellt werden, ist, ob deutsche Behördenmitarbeiter, ggf. bis hinein in die Spitzen der Bundesregierung, sich nicht selbst strafbar machen, wenn sie die CD kaufen. Nach verschiedenen Medienberichten hat bereits ein Bundesbürger Strafanzeige “wegen Hehlerei” erstattet.
Um es kurz zu machen, liegt Hehlerei vermutlich nicht vor. Hehlerei gem. § 259 StGB kann nur an körperlichen Gegenständen begangen werden, nicht aber an Daten. Hehlerei kommt also nur in Betracht, wenn der Täter, mutmaßlich ein aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter der betroffenen Bank, die CD selbst mitsamt der Daten gestohlen hat. Auch Anstiftung zur Verletzung von Datenschutzbestimmungen scheidet aus, denn eine Anstiftung kann nur vor der eigentlichen Tatbegehung verübt werden.
Es gibt allerdings eine Straftat nach dem Urhebergesetz (UrhG), nach der die auf deutscher Seite Handelnden sich auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch strafbar machen könnten. Gemeint ist § 108 Abs. 1 Nr. 8 UrhG. Danach macht sich strafbar und ist mit bis zu drei Jahren Gefängnis zu bestrafen, wer eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 UrhG verwertet.
Aus § 87b UrhG Rechte des Datenbankherstellers wiederum ergibt sich, daß der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht [hat], die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Was eine Datenbank ist, ergibt sich aus § 89a UrhG, daß eine Datenbank im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen ist, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Also z.B. das systematisch angeordnete und elektronisch zugängliche Verzeichnis der Kunden einer Schweizer Bank. Datenbankhersteller ist die Schweizer Bank unmittelbar, weil sie die Investitionen im Sinne der vorstehenden Definition erbracht hat. Also ist der Urheberrechtsverstoß dem Grunde nach gegeben.
Wäre da nicht die Schrankenbestimmung des § 45 UrhG:
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
Somit verstößt das geplante Vorgehen der Bundesregierung auch nicht gegen das Urheberrecht.
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4. Februar 2010, 17:52 Uhr
Auf den Gedanken mit dem Urheberrecht wäre ich nie gekommen, danke!
Aber §§ 44, 43 BDSG dürften wohl doch einschlägig sein.
Und Konstantin Sterns Hinweis auf § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 26 StGB (Anstiftung zur Geheimnishehlerei) überzeugt doch auch.
4. Februar 2010, 18:34 Uhr
Nein, mangels “Verwertungshandlung” iSv § 87b UrhG liegt schon gar kein “Urheberrechtsverstoß” vor.
4. Februar 2010, 19:48 Uhr
…und wie wärs mit Strafvereitelung oder Anstiftung zur Selbigen???
kann doch nicht sein,dass bei solcherlei Sachen alle Gesetze und Rechtsmittel plötzlich unwirksam sind und Hans-Wurst-von-der-Strasse ohne wenn und aber heut entdeckt und gestern für 3 Jahre hinter Gardinen aus Metall wandert.
Gute Nacht,Mario-Barth-Cyndy-aus-Marzahn-Land
5. Februar 2010, 19:57 Uhr
§ 45 UrhG ist ja ein netter Dreh, aber es ist umstritten, ob er auch schon für Vervielfältigungshandlungen gilt, die vor Einleitung des Verfahrens begangen werden. Außerdem privilegiert er nur Verfahrensbeteiligte, nach Wandtke/Bullinger (§45 Rn. 4) sind das Parteien, Streitgenossen, Prozessbevollmächtigte, Gerichte, Sachverständige und Mitarbeiter der Behörden. Ob man das auf anonyme Anzeigeerstatter bzw. “Datenhändler” erstrecken kann erscheint mir fraglich.
9. Februar 2010, 9:31 Uhr
Udo Vetter kaut das Zeug, dass Freiherr v. Gravenreuth gefressen hatte, jetzt auch wieder:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/02/08/steuer-cd-anzeige-gegen-ermittler/
RA Thomas Stadler von Internet-Law stellt die Sache auch richtig:
http://www.internet-law.de/2010/02/lachnummer-gravenreuth-erstattet.html