BPatG: Bösgläubige Markeanmeldung & Urheberrechte

30. Mai 2009, 14:41:04 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 21. August 2008 – AZ: 27 W (pat) 30/08 – die „Hooschebaa“-Entscheidung getroffen.

Der Entscheidung lag folgender, verkürzt wiedergegebener Sachverhalt zu Grunde. Eine ehemaliges Vereinsmitglied war aus einer eingetragenen Marke gegen den Verein vorgegangen. Das ehemalige Mitglied hatte das Maskotchen des Vereins, das Bestandteil des „Hooschebaa“-Brunnens ist, um den herum der Verein jährlich seine Mitgliederversammlung abhielt, fotografiert und als Marke angemeldet. Anschließend verlangte er in einem “Abmahnschreiben” von dem Verein eine kleine Spende für die Nutzung seiner „Hooschebaa“-Marke.

Das vom Verein vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingeleitete Löschungsverfahren führte zur Löschung der Marke. Das DPMA war nicht erfreut, als es von dem Sachverhalt erfuhr, der bei der Anmeldung nicht bekannt war und begründete seinen Beschluss vom 8. Januar 2007 etwas hilflos aus:

“Zwar sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Eintragung der angegriffenen Marke den Vorschriften der §§ 3, 7 und 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG widersprechen sollte, es läge aber der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vor, weil die Inhaberin der angegriffenen Marke bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gewesen sei. Bei der streitgegenständlichen Marke handele es sich nämlich um zwei im We-sentlichen naturgetreue Zeichnungen der sog. „Hooschebaa“-Brunnenfigur.”

Hiergegen richtete sich das ehemalige Vereinsmitglied. Das BPatG bestätigte die Auffassung des DPMA. DAs BPatG erklärte das Verhältnis von Urheberrecht und Markenrecht.  Der Urheber eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann die Nutzungsrechte an seinem Werk mit dem Recht zur Markenanmeldung einräumen. Die meisten Lizenzverträge enthalten allerdings meist keine entsprechenden Klauseln, so dass die Verträge nach dem Zweck der Übertragung auszulegen sind. Wer ein Logo bestellt, wird davon ausgehen können, dass ihm das Recht zur Markenanmeldung ebenfalls eingeräumt wurde. Das BPatG:

“Ohne Gestattung durch den oder die Inhaber des Urheberrechts greift die Monopolisierung an der bildlichen Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Figur, die mit der Begründung des Markenschutzes als einem neben dem Urheberrecht stehenden eigenen Schutzrecht zwangsläufig verbunden ist, aber in die Rechte Dritter – nämlich des Inhabers oder der Inhaber des Urheberrechts – ein, was für sich genommen bereits eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG begründet.”

Zur Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung enthält die Entscheidung des BPatG ebenfalls interessante Ausführungen.

“[…] denn bösgläubig im Sinne dieser Vorschriften handelt bereits derjenige, der mit dem Markenschutz ausschließlich einen vom Markengesetz nicht gedeckten Zweck erfolgt; da dieses aber die Begründung eines Markenschutzes allein zur Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen gestattet, liegt in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen der Markenschutz aus anderen Gründen – mögen diese im Übrigen auch noch so ehrenwert sein – verfolgt wird, eine „Bösgläubigkeit“ im Sinne des Markengesetzes vor.”

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