Filesharing staatsanwaltschaftlich erklärt
6. März 2007, 10:31:50 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 3 Kommentare |In einem Gespräch, das ich neulich mit einem Staatsanwalt führte, erklärte mir dieser, wieso Menschen ins Netz der privaten urheberrechtlichen Ermittler geraten, die mit Programmen und auch manuell Filesharing- bzw. Tauschbörsen, wie z.B. Bearshare, eMule, Kazaa oder soulseek, durchsuchen. Es gebe eine einfache Grundregel:
Erwischt und gefasst werden meist nur diejenigen, die selbst Inhalte zum Download anbieten. Wer dagegen nur wenige files “saugt” und diese umgehend aus dem Download-Ordner löscht, sobald der Downloadvorgang abgeschlossen ist, der gerät eben nicht ins Visier der Ermittler.
Wer nur Teile eines geschützten Werks anbietet, dem ist der urheberrechtliche Verstoß im Sinne von § 106 UrhG unter dem Stichwort sukzessive Teilvervielfältigung unabhängig von der tatsächlichen Seite nämlich auch rechtlich nicht so einfach nachweisbar.
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7. März 2007, 13:31 Uhr
ich vertrete i.ü. (in Hilgendorf/Wolf K&R 2006, 541 ff.) die Ansicht, daß derjenige, der downloaded nicht erkennen kann, dass die Datei offensichtlich rechtswidrig hergestellt werden kann und insoweit der Tatbestand nicht eröffnet ist.
8. März 2007, 1:32 Uhr
[...] BERLIN BLAWG – SEWOMA® » Blog Archive » Filesharing staatsanwaltschaftlich erklärt (tags: Recht gesetz) Verfasst von blubb0r Eingeordnet unter Nicht kategorisiert [...]
11. April 2007, 16:13 Uhr
und hier mal ein Beispiel: ein Filesharer benutzt Emule und sucht dort nach Linux, er findet eine ZIP-Datei mit dem Namen Linux x.x.x und lädt die komplett down. Als er die ZIP-Datei öffnet, findet er darin einen aktuellen Kino Film. Kann man dem Filesharer den Vorwurf machen, dass er ein geschütztes Werk downgeloaded hat? Und kann man ihm Vorsatz unterstellen? Hat er dazu beigetragen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verteilen? Ich halte das für abwegig.