Böse Überraschung bei eBay

30. August 2007, 09:44:06 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Für einen Neu-Mandaten, der sich durch einen Mitbewerber im Schuhgeschäft bei eBay in seinen Rechten beeinträchtigt fühlte, sollten wir einen Testkauf durchführen, um den Verkäufer anschließend abzumahnen: Der Verkäufer hatte entsprechend keine Anbieterkennzeichnung vorgehalten und nicht über das Widerrufsrecht belehrt, obwohl er dazu ausweislich seines Bewertungsprofils verpflichtet gewesen wäre. So weit ein ganz normaler (Abmahnungs-)Fall aus dem Alltag eines Wettbewerbsrechtlers.

Ich wunderte mich aber schon, dass der Nachname des eBay-Verkäufers gleich lautete wie der Familienname unseres Auftragsgebers. Unser Auftraggeber mit der Nachricht konfrontiert, zischte wütend ins Telefon, das könne doch nicht wahr sein, dass sein Bruder hinter seinem Rücken heimlich bei eBay verkaufe würde.

Damit war der Fall für uns beendet. Der Auftraggeber werde das auf seine eigene Weise regeln. Gut, dass wir kein Familienrecht machen!

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EIN KOMMENTAR

  1. Jimmy

    Oder Strafrecht, je nach dem… ;-)

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