eBay: Gewerbliches Handeln bereits ab 3 t-shirts

24. November 2008, 13:22:41 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |

Das Kammergericht hat entschieden, daß bereits der Verkauf von nur drei t-shirts auf der Auktionsplattform eBay als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu werten sein kann (KG Beschluß vom 07.10.2008, 5 W 267/08). In dem Fall handelte es sich um drei gleichartige t-shirts identischer Größe. Die Entscheidung hat für betroffene Verkäufer einschneidende Folgen, da sie so umfangreichen Publizitäts- und Verbraucherschutzvorschriften nach dem Fernabsatzrecht unterfallen. Bei Verstößen droht die wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme durch Verbraucherschutzverbände, Wettbewerbsvereine und Mitbewerber. Außerdem treffen den Verkäufer Umtausch- (“Widerrufsrecht”) und Gewährleistungspflichten, die bei privaten Verkäufern ausgeschlossen werden können.

Die Frage ab welcher Anzahl von Verkäufen Anbieter auf der Handelsplattform als gewerbliche Anbieter einzustufen sind, war in der Vergangenheit bereits Gegenstand zahlreicher und z.T. heftig umstrittener Entscheidungen. Potentielle eBay-Verkäufer sollten sich gut überlegen, wie sie ihren Auftritt gestalten, um nicht in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten. Als Alternative bietet sich zwischenzeitlich auch wieder der klassische Flohmarkt -auf diesem gilt das übertriebene Fernabsatzrecht nicht- an.

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Schlagworte: Abmahnung, Internetrecht, Rechtsanwalt, SEWOMA® Spezial, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht

2 KOMMENTARE

  1. Wuffi

    oje, was wird denn erst wenn ich 3 mal lego von meiner tochter einstelle?

  2. James

    @ Wuffi

    Das Wort “Lego” nicht benutzen und die Steine als “gebraucht” anbieten.

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