DOMAINUMLEITUNG
20. Februar 2007, 15:09:27 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 4 Kommentare |Folgendes Szenario stelle ich mir vor. Aus ungeklärten Motiven registriert sich JEMAND Domains, wie z.B.
www.todessaft.de
www.smokingkills.com
www.karies.de
www.elektrosmog.de
und leitet diese dann im Wege einer Domain-Weiterleitung weiter auf die Domains namhafter oder kleinerer Unternehmen (GESCHÄDIGTEN) um, wie z.B.
www.Cocacola.de
www.marloboro.de
www.nutella.de
www.nokia.de
Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?
Aus Markenrecht können die GESCHÄDIGTEN gegen JEMAND keine Ansprüche herleiten. Das Kennzeichen (Marke o. geschäftliche Bezeichnung) der GESCHÄDIGTEN wurde von JEMAND nicht im Sinne von §§ 14, 15 MarkenG benutzt.
Wettbewerbsrechtlich würden Ansprüche aus § 4 Ziff. 7 UWG durchgreifen, sofern JEMAND überhaupt Mitbewerber der GESCHÄDIGTEN wäre. Wäre JEMAND nicht Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 2 Ziff. 3 UWG, dann wäre das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gar nicht anwendbar auf den vorliegenden Sachverhalt.
Die einschlägigen zivilrechtliche Vorschriften – vorausgesetzt die GESCHÄDIGTEN – sind Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, sind der unerlaubte Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1 BGB) und die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB). Sind die Geschädigten jedoch Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, dann hilft möglicherweise das Namensrecht aus § 12 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB weiter, sofern durch die Domainumleitung der Name rechtswidrig beeinträchtigt ist. Ansonsten bleibt nur noch § 826 BGB.
Strafrechtlich sind die Tatbestände der Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) einschlägig., sofern die Grenzen der zulässigen Schmähkritik überschritten wurden. Hier werden – ähnlich wie bei § 823 BGB im Rahmen der Rechtswidrigkeit – die Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit Aus Art. 5 GG gegenüber dem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG abzuwägen sein.
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20. Februar 2007, 16:47 Uhr
Bis auf den Todessaft ist aber gar keine der Domains mehr frei.
Und so ganz weiß ich jetzt auch nicht, was mir der Beitrag bringen soll. Heißt das meine Umleitung von alle-Rechtsanwälte-sind-Verbrecher auf Sewoma ist garnicht zulässig? Huch. Dann aber schnell löschen!
20. Februar 2007, 23:32 Uhr
[...] Eine interessante Frage problematisiert der Berlin Blawg: kann Domainumleitung mißbräuchlich eingesetzt werden ? [...]
2. März 2007, 11:30 Uhr
Wenn man solche Fragen rein akademisch stellt, sind sie als Gehirnjogging für Jurastudies interessant und daher positiv zu beurteilen.
Das Problem in der realen Welt ist jedoch, dass eine Schwemme ausgehungerter geldgieriger Rechtsanwälte in Deutschland versucht, aus jeder nur ein bißchen unkonventionellen Betätigung im Internet Abmahngebühren zu schmarotzen. Sei es eine domainähnlichkeit mit irgendwelchen realen Firmen, die Verwendung eines einzelnen Buchstaben wie das “T”, den fehlenden Vornamen im Impressum, das Kopieren miserabler Stadtpläne (Preis: 800 Euro + Abmahngebühren), deren urheberrechtlicher Schutz daher abgeleitet wird, dass man die weiß dargestellten Straßen auf grauem Grund nicht mal erkennen kann. (Insider wissen, wen ich meine).
Zusammen mit irren Rechtsanwaltsgebühren für Beratungen, die per Trick (ich schreibe mal einen Brief für Sie) sofort zu einer Vollvertretung werden, kassiert hier eine Kaste das Volk ab. Also Leute: Hände weg von allem Lustigen im Internet, lasst es zur langweiligen Kommerzplattform verkommen – es sei denn ihr habt einen Strohmann für die domainbestellung im Ausland …
12. März 2007, 12:42 Uhr
[...] Untenstehende Gedanken habe ich mir neulich zum Problem der Domainumleitung gemacht und im BERLIN BLAWG veröffentlicht. [...]