BGH: Markenmäßige Benutzung durch Domain & Schutz als Werktitel

5. Oktober 2009, 11:23:40 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem heute veröffentlichten Urteil vom 14. Mai 2009 – AZ: I ZR 231/06 (air-dsl.de) – drei Leitsätze mit grundsätzlicher Bedeutung für den Schutz von Werktiteln durch Benutzung einer gleichlautenden Domain aufgestellt. Der BGH stellte auch klar, dass eine Domainweiterleitung zu einer anderen Domain eine markenmäßige Benutzung im Sinne des Markengesetzes darstellt. Die drei vom BGH aufgestellten Leitsätze:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titel-schutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

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