Die unberechtigte Mängelrüge als langer Hebel des Verkäufers

28. Januar 2008, 12:48:47 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2008 -AZ VIII ZR 246/06- wird Käufern, die Mängel am Kaufgegenstand rügen, von den Verkäufern zukünftig häufiger entgegen gehalten werden. Der BGH hat entschieden, dass der Käufer dem Verkäufer die Kosten zu ersetzen hat, die er aufgewendet hatte, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. In der Pressemeldung zum Urteil -das Urteil selbst ist noch nicht offiziell veröffentlicht- heißt es:

„Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.„

Entwertet wird das Mängelbeseitungsrecht des Käufers nicht, aber erheblich erschwert. Viele Käufer werden sich zukünftig genau überlegen müssen, ob sie auf Beseitigung eines (angeblichen) Mangels bestehen. Hier muss der Käufer mehr Sorgfalt walten lassen und besser doppelt prüfen, ob der „Fehler“ am Kaufgegenstand nicht in seine Sphäre fällt.

Das Urteil entlastet viele Verkäufer, die sich unberechtigten Mängelbeseitungsansprüchen bislang wehrlos ausgesetzt sahen.

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2 KOMMENTARE

  1. Rolf Schälike

    Ein kluges Urteil gegen notorische Meckerer.
    Wann kommt ein ähnliches Urteil gegen unberechtigt abmahnende Anwälte, d.h. zu Abmahnungen, welche vom Abgemehnten nicht anerkannt und vom Abmahner nicht eingeklagt werden.

  2. Brandau

    Ich denke das Urteil wird in jedem Fall noch für einigen Ärger sorgen und die Gerichte beschäftigen. Zumal leichte Fahrlässigkeit genügt. Interessant wird auch was alles zur eigenen Sphäre zu rechnen sein wird.

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