Die Abmahnung

6. Oktober 2003, 08:50:47 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Ein Beitrag zum Thema Abmahungen, der sich aus wettbewerbsrechtlicher und verfahrensrechtlicher Sicht mit dem Thema beschäftigt und besonders an den juristischen Laien gerichtet ist. Der Text steht als .pdf-file zum Download bereit.

I.) Einleitung
Eine Abmahnung ist ein anerkannter Rechtsbehelf, dessen Benutzung grundsätzlich jedermann freistehen muss. Mit einer Abmahnung wird ein Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend gemacht. Abmahnungen werden überwiegend im Arbeitsrecht und im Wettbewerbsrecht eingesetzt. Im Arbeitsrecht kann man eine Abmahnung als eine von einem Vorgesetzten an einen Mitarbeiter gerichtete Aufforderung verstehen, ein konkret definiertes Fehlverhalten zu ändern oder aufzugeben. Verbunden ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht in der Regel mit der Androhung, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung erfolge. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden Abmahnungen mit der Aufforderung abgegeben, ein angeblich oder tatsächlich wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) setzt bei Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, wie z.B. bei Darlehensverträgen, Dienstverträgen, Leihverträgen, Mietverträgen, oder Verwahrungsverträgen zur Wirksamkeit der Kündigungserklärung zunächst eine Abmahnung der vorangegangenen Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten voraus, § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Hier sei noch auf die erfolgsversprechenden Auswirkungen einer Abmahnung in nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten hingewiesen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf Abmahnungen im Wettbewerbsrecht.

Anspruchsgrundlagen, die dazu berechtigen, von einem anderen ein Unterlassen zu beanspruchen, sind zahlreich. Exemplarisch seien an dieser Stelle erwähnt: Verletzung von Kennzeichenrechten nach dem Markengesetz (MarkenG), Verletzung von Urheber- oder deren Verwertungsrechten nach dem Urhebergesetz (UrhG) oder wettbewerbswidriges Handeln eines Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es wird nochmals betont, dass grundsätzlich jeder Unterlassungsanspruch Inhalt einer Abmahnung sein kann.

Angenommen ein Unternehmer ist der Meinung, dass ein Konkurrent seine Rechte beeinträchtigt. Bei offensichtlichen Verstößen kann der Unternehmer dies meist selbst feststellen. Er kann daher eine Abmahnung versenden, ohne sich in Gefahr zu begeben, zum Schadensersatz verpflichtet zu werden. Darauf wird weiter unten noch ausführlicher eingegangen. Oftmals aber ist die Materie zu schwierig und es sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, der einen Verstoß verbindlich feststellen und eine den Anforderungen des Verstoßes entsprechende Abmahnung abgeben kann.

II.) Voraussetzungen
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung hat nach ständiger Rechtsprechung folgende sieben Mindestvoraussetzungen einzuhalten:

1. Der zugrundeliegende Sachverhalt muss so beschrieben werden, dass der Abgemahnte die vorgeworfene Verletzungshandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehen kann. Daher sollte der Abmahnende sein Unternehmen und seine Rechtspositionen in tatsächlicher Hinsicht ggf. genau beschreiben.

2. Dem Abgemahnten sind die Rechtsfolgen der Verletzungshandlung anhand einer rechtlichen Würdigung mitzuteilen. Es reicht eine einfache Zusammenstellung. Fehler in der rechtlichen Bewertung machen eine Abmahnung nicht unwirksam.

3. In der Abmahnung sollte zur Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung” aufgefordert werden. Es wird nämlich vorausgesetzt, dass der Abmahnende die Abmahnung in der Absicht abgibt, Wiederholungsverstöße durch den Abgemahnten zu vermeiden. Daher sollte die Unerlassungs- und Verpflichtungserklärung stets eine Klausel über ein Vertragsstrafeversprechen enthalten, d.h. der Abgemahnte verspricht, dass er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Abmahnenden zahlen werde.

4. Für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist dem Abgemahnten eine Frist zu setzen. Eine zu kurz bemessene Frist steht der Wirksamkeit der Abmahnung nicht entgegen, sondern setzt automatisch eine angemessene Frist in Gang.

5. Dem Abgemahnten sind für den Fall, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht abgeben wird, gerichtliche Schritte anzudrohen.

6. Der Zugang der Abmahnung ist nach überwiegender Ansicht in Lehre und Rechtsprechung nicht erforderlich. Denn die Abmahnung ist eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung. Hat der Abgemahnte die Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Abmahnung. Der Abmahnende muss daher nur beweisen, dass er die Abmahnung ordnungsgemäß abgesandt hat. Es reicht oftmals das Absenden per Telefax. Empfehlenswerter ist das Versenden per Einschreiben mit Rückschein.

7. Anwaltliche Abmahnungen müssen nach herrschender Rechtsprechung keine Originalvollmachtsurkunde enthalten. Aus Anstand und anwaltlicher Sorgfalt heraus sollte man sich daher die Mühe machen, der Abmahnung ein Original der Vollmachtsurkunde beizufügen.

Liegen die sieben Voraussetzungen einer Abmahnung vor und unterstellt man einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, wäre eine Abmahnung berechtigt. Im Folgenden wird zu den Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung, abschließend zu den Kosten und den Folgen einer unberechtigten Abmahnung Stellung genommen.

III.) Reaktionen
Der Empfänger einer Abmahnung hat eigentlich nur fünf Möglichkeiten zu reagieren. Er kann die zugestellte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unverändert abgeben, er kann eine modifizierte Erklärung abgeben, er kann Verhandlungen mit dem Abmahnenden aufnehmen, er kann selbst prozessual gegen die Abmahnung vorgehen oder er reagiert gar nicht.

1. Zur unveränderten Abgabe kann eigentlich nur in Ausnahmefällen geraten werden, z.B. wenn die Abmahnung ohne Anwalt verfasst wurde, oder die Abmahnung keine Zweifel aufkommen lässt, weil ein Verstoß offensichtlich und der angegebene Gegenstandswert realistisch ist.

2. In der Regel wird man, wenn der Verstoß feststeht und allein aus Fahrlässigkeit übersehen wurde, eine modifizierte Erklärung abgeben. Man erklärt, dass man den Verstoß beseitigen werde und gibt ein entsprechendes Vertragsstrafeversprechen ab. Nicht dagegen erklärt man, die Kosten, die durch die Abmahnung entstehen, zu übernehmen.

Der Vorteil ist, dass der Abmahnende nunmehr nicht mehr mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgehen kann. Hier läuft man zwar Gefahr, dass man wegen der Kostenerstattung verklagt wird. Aber der Streitwert in einem solchen Verfahren ist sehr viel niedriger.

3.
Der Abgemahnte kann ggf. mit dem Abmahnenden über die Vergabe von Lizenzen verhandeln. Es bleibt – wie auch nach Abgabe einer modifizierten Erklärung – die Möglichkeit, mit dem Gegner über die Kosten zu verhandeln. Letztlich könnte die Streitigkeit durch einen Vergleich beendet werden.

4. Wer davon überzeugt ist, dass die Abmahnung unberechtigt und sich sicher ist, dass seine eigenen Rechte, z.B. wegen älterer Priorität besser sind, als die des Abmahnenden, sollte unverzüglich eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag erheben, dass sich der Beklagte nicht länger der in der Abmahnung behaupteten Ansprüche rühmen darf.

5.
Wenn der Abgemahnte Anhaltspunkte dafür hat, dass die Abmahnung gänzlich unberechtigt ist und auch der Abmahnende als Person unseriös erscheint, braucht man gar nicht zu reagieren. In diesen Fällen ist dennoch Vorsicht geboten und unter Umständen sollte ein Anwalt um Rat gefragt werden.

IV.) Kosten
Zuletzt stellt sich die Frage, wer die Kosten, die durch eine anwaltliche Abmahnung entstehen, zu tragen hat. Es wird als bekannt vorausgesetzt, dass sich Anwaltskosten nach dem Streitwert bestimmen. Die von Anwälten vorgegebenen Streitwerte, aber auch die durch Gerichtsbeschluss bestimmten Streitwerte sind in marken- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten oft sehr hoch. Streitwerte von 50.000,00 € und höher sind keine Seltenheit. Regelmäßig hat man es mit den folgenden drei Konstellationen zu tun.

1. Bei der berechtigten Abmahnung hat der Abgemahnte die Kosten zu tragen, die dem Abmahnenden durch die Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen. Die Kosten des Abmahnenden sind Teil eines Schadensersatzanspruchs, den der Abmahnende gegen den Abgemahnten wegen des unrechtmäßigen Eingriffs in seine Rechte hat. Als Anspruchsgrundlagen werden überstimmend der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB), der Verstoß gegen Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB) und das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) angeführt. Gemäß § 826 BGB macht sich derjenige schadensersatzpflichtig, der vorsätzlich und sittenwidrig die Rechtspositionen eines anderen verletzt. Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag wird argumentiert, dass der Abmahnende bewusst ein (auch) fremdes Geschäft im Interesse des Abgemahnten ausführe. Die Abmahnung wird als kostenrechtliches Minus zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren betrachtet. Der Abmahnende tue dem Abgemahnten sozusagen einen finanziellen Gefallen, wenn er nicht direkt vor Gericht ziehe, sondern zunächst eine Abmahnung abgebe.

2. War die Abmahnung von Anfang an unberechtigt, könnte man denken, dass per se der Abmahnende die Kosten zu tragen hat, die dem Abmahnenden dadurch entstehen, dass er seinerseits einen Anwalt mit der Abwehr der Abmahnung beauftragt hat. Es kommt aber entscheidend darauf, ob der Abmahnende wusste, wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Abmahnung zu Unrecht abgeben wird. Hier reicht als Verschuldensmaßstab einfache Fahrlässigkeit nicht aus.
Nach (noch) herrschender Rechtsprechung muss der Abmahnende die Abmahnung bedingt vorsätzlich unberechtigt abgegeben haben, damit der Abgemahnte seine Anwaltskosten vom Abmahnenden verlangen kann. Abgeleitet wird diese Rechtsprechung aus § 678 BGB. Dort heißt es: „Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.“ Es ist jedoch ein Trend dahingehend zu erkennen, dass eine lediglich fahrlässig unrechtmäßig abgegebene Abmahnung in Zukunft ausreichen könnten, damit der Abgemahnte die Erstattung seiner Anwaltskosten beanspruchen kann.

3.
Die Abmahnung ist ein anerkannter Rechtsbehelf, dessen Benutzung grundsätzlich jedermann freistehen muss, lautete der Eingangssatz. Einige Rechtsanwälte nutzen den Freiraum (aus), um Gebührenansprüche regelgerecht zu produzieren, sog. Massenabmahnungen. Dabei wird oftmals ein unrealistischer Streitwert zugrunde gelegt und bewusst die wirtschaftliche Größe des Mandanten eingesetzt, um die Unerfahrenheit des Abgemahnten auszunutzen. Immer mehr Abmahnungen haben eigentlich nicht mehr den Zweck, vor unlauteren Wettbewerb oder materiellen Rechtsverstößen zu schützen. Mit wenig Aufwand werden Abmahnungen wie am Fließband abgegeben und lediglich formelle Rechtspositionen mit dem Bestreben gerügt, Kostennoten zu erzeugen. Wer gute Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Abmahnung offensichtlich willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist, sollte einen Anwalt einschalten. Es besteht meist eine gute Aussicht, die entstehenden Kosten vom Abmahnenden zu beanspruchen.

Die Abmahnung ist und bleibt ein Rechtsbehelf für Jedermann. Benutzen sollte ihn nur derjenige, der sich eines Verstoßes sicher ist.

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