GRAFFITI REVERS RESPEKTIVE INVERS
4. Februar 2007, 11:00:20 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Boing Boing berichtete bereits im Juni 2004 über eine neue Form von Grafitti. Nämlich Grafitti Revers respektive Grafitti Invers. Also die Umkehrung des Eigentlichen. Es wird nicht mehr Farbe auf eine Wand gesprüht. Bei Graffiti Invers werden Bilder, Tags oder sonstige Zeichen mit Reinigungsmitteln auf dreckige Oberflächen aufgebracht und so umgekehrt in Szene gesetzt. Verrückte urbane Idee.
Strafbarkeit in Deutschland gemäß § 303 StGB?
§ 303 StGB – Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 303 Abs. 1 StGB dürfte abwegig sein.
§ 303 Abs. 2 StGB ist zunächst einschlägig.
Allerdings dürften in den meisten Fällen im Gegensatz zum normalen Grafitti, welches unstreitig unter den neu eingeführten § 303 Abs. 2 StGB fällt, die Merkmale “unerheblich” und “vorübergehend” nicht erfüllt sein, wenn die Oberfläche lediglich vom Schmutz gereinigt wurde. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Eigentümer ein besonderes Interesse an der alten, verschmutzten Oberfläche hat, etwa bei Oberflächen von denkmalgeschützten oder sonstigen Gebäuden.
Ich bin mal gespannt, wann der erste Fall in Deutschland vor einem Gericht landet.
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