Antrag nach § 890 ZPO

20. Dezember 2006, 13:09:05 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |

§ 890 ZPO regelt die Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen.

In einem Verfahren hatten wir für unseren Mandanten gegen seinen Mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs nach vorheriger erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Einige Wochen nach erfolgter Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Gegner fiel unserem Mandanten auf, dass der Mitbewerber das beanstandete Verhalten fortsetzte und sich damit dem gerichtlichen Verbot widersetzte. Wir erhielten dann den Auftrag, ein Zwangsgeld gegen den Mitbewerber zu erwirken. Der Antrag war schnell gestellt.

Die Antwort der anwaltlichen Gegenseite überraschte uns dieser Tage so sehr, dass wir Auszüge aus dem Schriftsatz nicht vorenthalten möchten:

“Dennoch gesteht die Schuldnerin diese 4 Verletzungen hier nun ein.”

Und weiter:

“Dennoch ist die Schuldnerin bereit, sich dem Antrag hier vollständig zu unterwerfen und stellt die Verstöße unstreitig. So kann die mündliche Verhandlung vermieden werden.”

Und abschließend, meines Erachtens etwas zu sehr die Interessen des eigenen Mandanten aus den Augen verlierend:

“Wir unterstützen daher den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, bitten das Gericht jedoch höflichst, die angeführten Umstände bei der Bemessung zu berücksichtigen.”

Wenn ich Richter wäre, würde ich nach solchen Ausführungen Milde walten lassen.

Wenn ich der Mandant der Gegenseite wäre, würde ich den Rechtsanwalt wechseln!

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2 KOMMENTARE

  1. Sussumer

    Leider, leider
    Recht ist ind diesem unserem Lande offensichtlich nicht an die Gesetze gebunden sondern an den Ort der Entscheidung und den Geldbeutel des
    Beklagten. Gute Anwälte sind leider teuer und solche wie in
    Boston Legal gibbet leider im wahren Leben nicht.

    Schade auch…

  2. magma

    “Wir erhielten dann den Auftrag, ein Zwangsgeld gegen den Mitbewerber zu erwirken.”

    Sprachlich etwas ungenau, es war wahrscheinlich eher ein Ordnungsgeld, wenn schon § 890 ZPO…

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