§ 46 Abs. 2 StGB – Zur Berücksichtigung von Untersuchungshaft als Strafzumessungstatsache

31. Juli 2006, 11:46:57 Uhr von Niklas Fischer | Kein Kommentar |

Erläuterung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06:

Das Landgericht Darmstadt hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte in der Zeit vom 20. November 2003 bis zum 28. April 2004 in sechs Fällen von dem Lkw-Fahrer E. in einer an dessen Tankauflieger befestigten Kiste jeweils zwischen 60 und 120 kg Haschisch – insgesamt 537,81 kg mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 11,2 % Tetrahydrocannabinol (THC) – zum Weiterverkauf aus Spanien in das Industriegebiet von Dietzenbach transportieren lassen. Das Landgericht hat als Einzelstrafen für das Handeltreiben mit 120 kg Haschisch in zwei Fällen Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren (Einsatzstrafe), für die weiteren vier Fälle des Handeltreibens jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft vor dem BGH gegen dieses Urteil des Landgerichts hatte teilweise Erfolg. Die Kammer des Landgerichts hatte dem Angeklagten zugute gehalten, dass er 14 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat, sowie durch die Einziehung seiner Mobiltelefone und seines PKW Golfs einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat.

Hiergegen wurde in der vom BGH gestützten Revision der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, dass die Verbüßung von Untersuchungshaft grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung führt. Zwar sind nach dem BGH überdurchschnittliche Belastungen, die dem Täter durch das Verfahren als solches entstehen, bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dass der Täter in der zur Verhandlung anstehenden Sache Untersuchungshaft erlitten hat, sei hingegen bei der Verhängung der Freiheitsstrafe ohne Bedeutung, denn die Untersuchungshaft werde schon nach § 51 I S.1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet. Der Untersuchungshaft könne weiterhin lediglich in den Fällen eine mildernde Wirkung beigemessen werden, wenn keine zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt wurde, oder besondere Umstände hinzukommen. Hierbei kommen beispielsweise eine überlange Verfahrensdauer, die besonderen persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, eine den Angeklagten besonders belastende Ungewissheit, wie auch die Tatsache, dass der noch nicht zuvor inhaftierte Angeklagte durch die Untersuchungshaft besonders zu beeindrucken war, in Betracht. Weiterhin wird beispielhaft das Auftreten einer Haftpsychose, oder Haftbedingungen, die über die normalerweise mit der Untersuchungshaft verbundenen Beeinträchtigungen hinaus besondere Erschwernisse beinhalten, genannt.

Der BGH gab der Revision der Staatsanwaltschaft dahingehend statt, als dass solche besonderen Nachteile für den Angeklagten in den Urteilsgründen des Landgerichts nicht dargelegt wurden. Der BGH konnte weiterhin nicht ausschließen, dass die insgesamt milden Strafen des Landgerichts auf der fehlerhaften Wertung der Untersuchungshaft beruhten.

Das Urteil des BHG vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06 – ist im Volltext abrufbar.

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