Neue Markenformen: Spiegelmarken

5. Februar 2010, 08:03:52 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Gestern beschrieb ich zusammengesetzte Marken als neue Markenform und als (theoretische) Möglichkeit, Begriffe trotz absoluter Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG zur Marke zu machen.

Während ich noch an dem Beitrag schrieb, fiel mir eine andere Variante der Umgehung absoluter Eintragungshindernisse ein, die mir vor Jahren bereits durch den Kopf schwirrte. Heute ist der Tag gekommen, die Idee öffentlich zu machen.

Nehmen wir das Wort Querdenker, das derzeit noch als Wortmarke im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet ist. Spulen wir in Gedanken die Zeit vor und denken uns die Eintragung weg, weil die Marken zwischenzeitlich auf Antrag gelöscht wurde. In Gedanken sind wir richtige Querdenker. Mehr noch: wir sind eisenharte Querköpfe, die partout nicht wahrhaben wollen, dass der Begriff Querdenker nicht als Wortmarke für Druckereierzeugnisse, Werbung sowie Ausbildung markenfähig ist. Wir wären ja keine Querdenker, wenn wir die Lösung nicht parat hätten. Halten Sie einen Spiegel vor Ihr Bildausgabegerät oder drehen alternativ Ihr Display in Richtung einem spiegelnden Fenster.

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Wenn das Wort Querdenker nicht als Marke eintragungsfähig ist, wäre die nachfolgende Bildmarke auch nicht eintragungsfähig, da sich die Wiedergabe der Marke in ihrem Wortlaut beschränkt.

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Im geschäftlichen Verkehr könnten Spiegelmarken mit Hilfe von Spiegeln so eingesetzt werden, dass das Publikum nur das Spiegelbild wahrnimmt. Was das DPMA oder Wettbewerbskammern dazu sagen, ist noch nicht bekannt. Also, bevor Sie nun loslegen und eine Spiegelmarke nach der anderen anmelden und benutzen, fragen Sie vorher besser noch jemanden, der sich mit den rechtlichen Problemen, die entstehen können, gut auskennt.

Die Fachanwälten für gewerblichen Rechtschutz von SEWOMA®  stehen zwar nur ganz klein in den Gelben Seiten, sind in Markensachen aber sehr erfahren und kreativ zugleich.

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Ist der Kauf der Steuer-CD ein Verstoß gegen das Urheberrecht?

4. Februar 2010, 15:45:33 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

In Deutschland wird zur Zeit heftig diskutiert, ob der deutsche Staat eine CD erwerben soll, auf der -mutmaßlich- die Daten zahlreicher Kunden einer schweizer Bank -vermutlich der Credit Suisse- abgespeichert sind, von denen einige sich in Deutschland der Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben sollen.

Eine der Fragen, die dabei in der Öffentlichkeit gestellt werden, ist, ob deutsche Behördenmitarbeiter, ggf. bis hinein in die Spitzen der Bundesregierung, sich nicht selbst strafbar machen, wenn sie die CD kaufen. Nach verschiedenen Medienberichten hat bereits ein Bundesbürger Strafanzeige “wegen Hehlerei” erstattet.

Um es kurz zu machen, liegt Hehlerei vermutlich nicht vor. Hehlerei gem. § 259 StGB kann nur an körperlichen Gegenständen begangen werden, nicht aber an Daten. Hehlerei kommt also nur in Betracht, wenn der Täter, mutmaßlich ein aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter der betroffenen Bank, die CD selbst mitsamt der Daten gestohlen hat. Auch Anstiftung zur Verletzung von Datenschutzbestimmungen scheidet aus, denn eine Anstiftung kann nur vor der eigentlichen Tatbegehung verübt werden.

Es gibt allerdings eine Straftat nach dem Urhebergesetz (UrhG), nach der die auf deutscher Seite Handelnden sich auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch strafbar machen könnten. Gemeint ist § 108 Abs. 1 Nr. 8 UrhG. Danach macht sich strafbar und ist mit bis zu drei Jahren Gefängnis zu bestrafen, wer eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 UrhG verwertet.

Aus § 87b UrhG Rechte des Datenbankherstellers wiederum ergibt sich, daß der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht [hat], die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

Was eine Datenbank ist, ergibt sich aus § 89a UrhG, daß eine Datenbank im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen ist, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

Also z.B. das systematisch angeordnete und elektronisch zugängliche Verzeichnis der Kunden einer Schweizer Bank. Datenbankhersteller ist die Schweizer Bank unmittelbar, weil sie die Investitionen im Sinne der vorstehenden Definition erbracht hat. Also ist der Urheberrechtsverstoß dem Grunde nach gegeben.

Wäre da nicht die Schrankenbestimmung des § 45 UrhG:

Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

Somit verstößt das geplante Vorgehen der Bundesregierung auch nicht gegen das Urheberrecht.

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Marke law blog gelöscht

4. Februar 2010, 09:29:22 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

LBR berichtet, dass die Marke law blog auf Antrag einer Anwaltskanzlei aus Pforzheim nach § 50 MarkenG durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gelöscht wurde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) ist zulässig. Udo Vetter überlegt noch, ob er Beschwerde einlegt.

Als ich im Jahr 2005 (!) unseren BERLIN BLAWG vorübergehend mit Law Blog Berlin betitelte, schrieb mir Udo Vetter, dass er sich nicht sicher sei, ob er jetzt seine Marke verteidigen müsse. Deswegen riet er mir dazu, unseren Blog umzubenennen. Dies taten ich zwischenzeitlich; zwar auf seine Veranlassung (für die Inspiration bin ich noch heute dankbar), aber nicht aus rechtlichen, sondern allein aus geschmacklichen Gründen. Ich antworte Herrn Vetter am 29. August 2005 per eMail:

Sehr geehrter Herr Kollege Vetter,

die Möglichkeit, dass wir unseren Blog umbenennen, besteht natürlich.

Andererseits bin ich der Auffassung, dass die Bezeichnung „law blog“ in sämtlichen Schreibweisen nicht eintragungsfähig ist, weil diese Bezeichnung erstens freihaltebedürftig und zweitens auch rein beschreibend ist. Und drittens ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke „law blog“ so schwach, dass eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „BERLIN LAW BLOG“ außer Frage steht.

Aber wir wollen ja keinen Streit! Deshalb werden wir uns einen anderen Namen ausdenken.

Ich bin ja mal gespannt, wie das DPMA auf Ihre Anmeldung reagiert. Ich prognostiziere aber, dass sich das Amt zunächst gegen eine Eintragung sperren wird und argumentiert, dass Bezeichnungen, wie z.B. SPORT BLOG, INFO BLOG, VWL BLOG, BWL BLOG, JURA BLOG, MEDIZIN BLOG etc. auch nicht eintragungsfähig wären.

Es gibt doch auch noch den law-blog.de. Was machen Sie denn dagegen?

Aber wir haben entschieden und nennen unseren Law Blog nun BERLIN BLAWG.

Wenn Sie ablehnende Post vom DPMA bekommen sollten, dann holen Sie uns doch ins Boot. Wir können auch genau andersherum argumentieren ;-)

Das DPMA trug die Marke ein, was ich damals schon bedenklich fand. Bekanntlich holte uns Udo Vetter nichts Boot, sondern schickte den von mir sehr geschätzten Rechtsanwalt Dominik Boecker ins Rennen, der allerdings auch keine Wunder vollbringen konnte.

Es geht mitunter auch ganz anders, als man denkt.

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Neue Markenformen: Zusammengesetzte Marken

4. Februar 2010, 08:38:08 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Rein beschreibende, freihaltebedürftige und Begriffe, denen für eine Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, sind nicht als Marke eintragungsfähig.

Oder vielleicht doch?

Mir ist kürzlich beim Autofahren eine Möglichkeit eingefallen, wie ein cleverer Markenanmelder die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Markengesetz umgehen könnte. Da ich Auto fuhr und natürlich nüchtern war, hatte ich maximal im übertragenen Sinne eine Schnapsidee, die ich heute zum besten gebe.

Marke UNIVERSITÄT®

Nehmen wir an, Sie möchten das Wort Urlaubsreisen als Marke schützen. Jeder Markenrechtler würde Ihnen entgegen: Geht nicht. Ich sage: Doch, doch, das geht über einen Umweg, und zwar wie folgt:

Wir melden die Marken UNIV® ERSI® und TÄT® an, setzen die einzelnen Marken im geschäftlichen Verkehr wieder zusammen und haben die Marke UNIV ERSI TÄT, die freilich nicht in der Gestalt UNIVERSITÄT® benutzt werden dürfte, weil diese Benutzung irreführend wäre und den Verkehr über die eigenen Kennzeichen des Unternehmens täuschen würde.

Kreative können sich in derartigen zusammengesetzten Marken austoben und für jeden Bestandteil ein anderes Design wählen, die zu einer Einheit verschmelzen.

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Falls Sie rechtliche oder kreative Fragen zu Marken haben, sind Sie bei den Fachanwälten für gewerblichen Rechtschutz von SEWOMA®  auf der richtigen Seite.

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Apples iPad in Deutschland ohne Markenrechte

28. Januar 2010, 08:00:27 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Nachdem Apples Jünger Steve Jobs heute seinen neuesten Geniestreich, den Apple iPad vorgestellt hat, genügte ein Blick in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), um zu erkennen, dass es nur eine iPad-Marke gibt.

Die Anmeldung iPad stammt aus dem Jahr 1999 und gelangte nie zur Eintragung. Warum werden wir vermutlich nie erfahren, da die Akte mittlerweile vernichtet ist. Ich wette aber, dass das Markenregister in 2-3 Wochen mehrere Neuanmeldungen mit dem Bestandteil iPad aufweist.

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DPMA: Außergewöhnliche Fristen

27. Januar 2010, 15:07:40 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist immer wieder für Überraschungen gut. Auf meinen Antrag auf Einsicht in drei Marken erhielt ich folgende Mitteilung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Akte mit dem oben angegebenen Aktenzeichen können Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit dem zehnten Tag nach dem Empfang dieses Schreibens beginnt, gegen Vorlage dieses Bescheides …

Wenn die Akte heute schon ausläge, hätte ich sogar 24 Tage Zeit. Allerdings gehe ich davon aus, dass die Akte erst ab dem zehnten Tag zur Einsicht bereitliegt.

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Marke Querdenker

27. Januar 2010, 14:52:07 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Mit großem Interesse verfolge ich den Streit um die (Wort-)Marke Querdenker in dem Blog innovativ.in.de. Der Markeninhaber meldet sich dort selbst zu Wort und verkündet:

2. Wir freuen uns unheimlich darüber, dass sich soviele mit dem Begriff QUERDENKER indentifizieren und ihn als Bezeichnung für sich benutzen. Diesen Begriff kann auch jeder für sich persönlich ohne Einschränkungen weiterhin verwenden. […]

Deshalb können wir es nicht zulassen, dass dieser Begriff für Veranstaltungs-Formate im Titel bzw. oder in der Headline benutzt wird und deshalb zu einer Verwechslungsgefahr mit unseren Veranstaltungen führt.

Der Schutzbereich der Wortmarke Querdenker dürfte in der Praxis so gering sein, dass ein mutiges Zivilgericht der Marke bereits den (rechtlichen) Boden unter den Füßen wegziehen könnte, indem die Verwechslungsfahr verneint würde.

Der Begriff Querdenker ist nach meinem Dafürhalten für sämtliche angemeldete Klassen freihaltebedürftig und hätte wegen Verstoßes gegen absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkenG nicht eingetragen werden dürfen.

Und nun?

Für solche Fälle gibt es beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) das passende Formular, den Antrag auf vollständige/teilweise Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse.

Die Henker der Querdenker werden es schon richten, schrieb ich ja bereits.

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Hat der 1. FC Köln eine neue Marke?

25. Januar 2010, 13:43:13 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Neulich berichteten wir über die Pudel-Persiflage auf die Marke Puma, weil der Puma Pudel einem anderen in die Hand gebissen hatte, der das kleine Hündchen vielleicht nur füttern wollte.

FC

Heute steht ein Ziegenbock, auch Geiß oder Geißbock, Zicke oder Zickenbock genannt, im Markenmittelpunkt.

Was die Marke, die ich heute beim Recherchieren im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) entdeckte, mit dem Kölner Fußballverein gemein hat, weiß ich nicht, aber eine Meldung war es mit wert…

Wie der 1. FC Köln zu einer Ziege als Wappentier kam, lesen Sie selbst:

Selbst Ferkel waren viel zu schlau:
"Zum FC geht keine Sau…"
Zur Wahl stand schließlich noch ‘ne Schnake,
und eine tote Kakerlake.

Doch plötzlich eine Chance gab’s noch,
ein Ziegenbock, der grässlich roch!
Und weil das Vieh war angebunden,
konnt’ es nicht flieh’n, so ward’s gefunden.

Das ganze Gedicht und weitere Infos über den FC lesen Sie bei Stupidedia.

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Ungewöhnliche Straftäter: Verstoß gegen das Markengesetz

25. Januar 2010, 11:27:41 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

In einer Markensache vertraten wir einen Mandanten, dem von einem namhaften Markenhersteller ein Verstoß gegen das Markengesetz vorgeworfen wurde. Das Verfahren ist abgeschlossen. Nun meldet sich die Staatsanwaltschaft Berlin mit einer Anklageschrift. Ich wunderte mich zunächst noch, warum die Staatsanwaltschaft ohne Umschweife Anklage gegen unseren Mandanten erhoben hat.

Eine Akteneinsicht sollte für Klarheit sorgen. Heute erhielten wir die Akten. Ein kurzer Blick auf das Vorstrafenregister brachte Licht ins Dunkle und förderte eine interessante kriminelle Karriere zu Tage. Das Vorstrafenregister enthielt fünf Voreintragungen:

  1. Verstoß gegen das Markengesetz
  2. Verstoß gegen das Waffengesetz
  3. Verstoß gegen das Markengesetz
  4. Verstoß gegen das Waffengesetz
  5. Verstoß gegen das Markengesetz

Stringent.

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Das ganze Internet abmahnen

22. Januar 2010, 08:39:50 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

image-51658-thumbflex-qvgw Die Komsa AG hatte bereits damit begonnen, das ganze Internet abzumahnen, weil Mitarbeiter der Firma auf fast allen Internetseiten ihr eigenes Logo, ein Bündel grüner Pfeile,  entdeckten. Nach einem Artikel bei Spiegel Online gibt es einen ganz einfachen Grund für die vielen grünen Pfeile:

“Im Komsa-Firmennetz blendet ein Ad-Blocker die Werbung auf Web-Seiten aus und ersetzt die Banner durch das Firmenlogo. Deshalb sahen Mitarbeiter überall im Web ihr eigens Signet.”

So lustig die Abmahnungen bzw. Schutzrechtsverwarnungen durch die Firma Komsa AG auch klingen. Für die Firma könnte der Schuss richtig nach hinten losgehen.

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen, wie z.B. aus Markenrecht, lassen beim Abgemahnten Schadensersatzansprüchen gegen den unberechtigten Abmahner entstehen.

Die Komsa AG sollte daher schnell ihre Anwälte damit beauftragen, zu erklären, dass sich Komsa nicht länger der geltend gemachten Ansprüche berühmt.

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Vorsicht vor Betrug und Geldwäsche im Internet

20. Januar 2010, 14:51:55 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Organisierte Betrüger nutzen die technischen Möglichkeiten des Internets und kombinieren diese mit althergebrachten Betrüger-Tricks. Eine perfide Masche der Betrüger ist die Geldwäsche durch ahnungslose Menschen. Es funktioniert oft so:

Betrüger hacken einen Computer mittels eines eingeschleusten Schadprogramms und warten auf die nächste Verbindung des gekaperten Computers mit den Servern einer Bank. Die Betrüger können heute Überweisungen in Echtzeit manipulieren. Der Nutzer des gekaperten Computers will beispielsweise einem Freund € 400,00 überweisen. Daraus machen die Betrüger eine Überweisung von € 5.000,00.

Dieses Geld landet entweder auf ein Konto eines Tatbeteiligten. Noch raffinierter sind allerdings Überweisungen, die auf das Konto eines Unbeteiligten ausgeführt werden. Diesem Unbeteiligten, auf den die Betrüger zum Beispiel durch einen Stellengesuch im Internet aufmerksam geworden sind, wird ein Job angeboten: er müsse nichts weiter tun als das Geld von seinem Konto abzüglich einer Provision auf ein anderes Konto zu transferieren. Dass der Unbeteiligte am Ende der Dumme ist, der sich gegenüber den Strafverfolgern wegen des Verdachts der Geldwäsche rechtfertigen muss und meist auch noch das Geld los ist, sollte klar sein.

Eine andere Masche, von der wir gehört haben, läuft über eBay oder anderen Internethandelsplattformen. Die Betrüger kaufen von Unbeteiligten Gegenstände im Wert von wenigen Hundert Euro. Dem unbeteiligten Verkäufer teilen die Betrüger mit, dass Sie einen Scheck geschickt haben, den der Verkäufer nur einzulösen braucht. Allerdings übersteigt der Wert des Schecks den Kaufpreis um ein Vielfaches. Der überschüssige Betrag müsse dann demjenigen herausgegeben werden, der im Auftrag der Betrüger die Ware abholen werde.

Wie dieser Fall ausgeht, kann ich nicht sagen, weil wir unsere Mandantin, die glücklicherweise vorher gefragt hat,  von diesem Geschäft abgeraten haben. Die informierte Polizei wird diesen Fall allerdings auch so schnell nicht lösen. Immerhin hätte die Chance bestanden, ein Mitglied der Band auf frischer Tat zu ertappen, indem der Verkäufer mit Hilfe der Polizei zum Schein auf das Angebot eingegangen wären. So lief das in unserem Fall und in einem ähnlichen Fall leider nicht ab. Bis die Strafverfolger die Akte zum Fall angelegt haben, haben die Betrüger den Fall oft längst abgeschlossen und die Spuren für immer verwischt.

So macht Räuber und Gendarm spielen Spaß. Fragt sich nur, wer sich mehr freut…

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Keine Abmahnkostenerstattung bei Schubladenverfügung

14. Januar 2010, 15:47:17 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

Der BGH hat in einem neueren Urteil eine wichtige Rechtsfrage im Zusammenhang mit den beliebten sog. Schubladenverfügungen erstmalig geklärt(BGH, Urteil v. 07.10.2009 – I ZR 216/07).

Unter einer Schubladenverfügung verstehen Fachjuristen im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, eine einstweilige Verfügung, die erwirkt wird, bevor überhaupt eine Abmahnung ausgesprochen worden ist. Das ist möglich, weil die Abmahnung keine Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverletzer ist. Es ergeben sich für den Unterlassungsgläubiger, also denjenigen, der gegen einen Wettbewerbsverletzer vorgeht, lediglich Nachteile in der Kostenfolge. Beliebt ist diese Variante, in Konstellationen, in denen ein Wettbewerber zu einem exakt definierten Zeitpunkt mit dem Unterlassungsanspruch konfrontiert werden soll, etwa im Zusammenhang mit einer Messe.

Nachdem die einstweilige Verfügung also erwirkt worden ist, was in der Regel ohne Wissen des Gegners erfolgt, wird diese dem Gegner zunächst nicht zugestellt. Dieser wird stattdessen jetzt mit kurzer Fristsetzung abgemahnt. Unterwirft der Gegner sich, bleibt die Verfügung in der Schublade, mit der Folge, daß der Angreifer die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes selbst tragen muß. Unterwirft der Gegner sich nicht, wird die Verfügung aus der Schublade geholt und schleunigst zugestellt.

Der BGH hatte nun die in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutierte Frage zu entscheiden, ob für die, gewissermaßen verspätete, Abmahnung Kosten durch den Abgemahnten zu erstatten sind und hat diese Frage unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten verneint. Praktisch relevant ist diese Entscheidung allerdings wohl nur dann, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, denn sonst weiß der Schuldner ja nichts von der Existenz der Verfügung und kann sich folglich gegen die Kostenersatzansprüche auch nicht wirksam zur Wehr setzen.

Die Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH ist in einer wettbewerbsrechtlichen Sache gefallen, doch hat sie Auswirkungen auf den gesamten gewerblichen Rechtsschutz, also auch Rechtsgebiete wie das Markenrecht, Patentrecht und mit Einschränkungen das Urheberrecht, denn auch in diesen Rechtsgebieten wird das Verfahren der Schubladenverfügung regelmäßig angewendet. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die für diese Rechtsgebiete zuständigen Zivilsenate des BGH der Entscheidung uneingeschränkt folgen werden.

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