Ein Mandant von uns stürzt mit seinem Rennrad auf einem Berliner Gewerbehof, weil die Rippen einer Schachtabdeckung parallel zur zur Fahrbahn verlaufen, und verklagt deswegen den Eigentümer des Grundstücks, das einst zu den Filetstücken des Grundbesitzes der Stadt Berlin gehörten, auf Schmerzensgeld.
Das Urteil des OLG Hamm vom 14.12.2004 – 9 U 32/04 – scheint unserem Mandanten recht zu geben:
“Ein unmittelbar neben dem öffentlichen Gehweg in dem privaten Grundstücksbereich in der Einfahrt eingelassener Gullydeckel, der mit parallel zur Geh-/Fahrtrichtung verlaufenden Rippen in mehr als Fahrradreifen breitem Abstand voneinander ausgebildet ist, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Durch die unmittelbare, ebenerdige Angrenzung der Zuwegung und des Gullydeckels an die öffentliche Verkehrsfläche war jederzeit damit zu rechnen, dass ein Nutzer der öffentlichen Verkehrsfläche den Bereich des öffentlichen Gehweges geringfügig seitlich übertreten mochte.”
Als der Mandant jedoch die Klageerwiderung liest, entschließt er sich dazu, die Klage zurückzunehmen.
In dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren, beantragt die beklagte Firma, die Festsetzung der Umsatzsteuer aus ihren Anwaltskosten. Ich schreibe dem Rechtspfleger, dass ich mir kaum vorstellen kann, dass die Beklagte, die Gewerberäume gewerblich vermietet, von der Mehrwertsteuer befreit ist. Die Beklagte nimmt hierzu nicht Stellung, so dass der Rechtspfleger die Mehrwertsteuer festgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das für die Beklagte zuständige Finanzamt, das ich angeschrieben habe, erteilte keine weiterführende Auskunft.
Die sodann erstattete Strafanzeige wegen Prozessbetruges stellt die Staatsanwaltschaft Berlin unter Hinweis auf § 170 Absatz StPO ein.
"Der Verdacht, dass die vom Beschuldigten vertretene Firma falsche Angaben zum Vorsteuerabzug getätigt hat, kann aufgrund, des Steuergeheimnisses, das auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden besteht, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht erhärtet werden, so dass ein Tatnachweis nicht zu führen sein wird."
Soll das etwa heißen, dass Betrügereien mit der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig straffrei bleiben, weil die Strafverfolger keine Handhabe zur Verfolgung haben?
Ich meine nein, dass kann nicht sein sein.
Das Steuergeheimnis ist in § 30 AO geregelt. Vorliegend sind § 30 Abs. 4 Nr. 4 a) AO sowie § 30 Abs. 4 Nr. 5 b) anwendbar. Mal sehen, wie die Staatsanwaltschaft über die Einstellungsbeschwerde entscheidet.
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