Strafrechtliche Erstberatung & Aktenauszug als .pdf-Datei pauschal für 150,00 € (inkl. MwST).
Die Akteneinsicht im Strafverfahren gehört zu den elementarsten Rechten des Beschuldigten. Sie muss so frühzeitig wie möglich beantragt werden. Im Rahmen unserer strafrechtlichen Erstberatung erläutern wir Ihre Rechte als Beschuldigter im Zusammenhang mit dem konkreten Ermittlungsverfahren gegen Sie als Beschuldigter oder Beteiligten eines Strafverfahrens.
Unser Angebot richtet sich in erster Linie an Beschuldigte in Verkehrsstrafsachen, Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem OWiG, strafrechtlich relevante Markenrechtsverletzungen oder Urheberechtsverletzungen und sonstigen Bagatellstrafsachen.
Für eine Pauschale iHv. € 150,00 besorgen wir Ihnen einen Aktenauszug als .pdf-Datei.
Wünschen Sie einen Aktenauszug in Papierform, so kommen noch die Kosten für Kopien iHv. von je € 0,50* für die ersten 50 Seiten und € 0,15* für jede weitere Seite hinzu. (*zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19 Prozent.)
Einführung in das Strafrecht
Das Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts und lässt sich in das materielle Strafrecht und in Strafverfahrensvorschriften untergliedern. Bei den formellen Vorschriften sind in erster Linie die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungs- gesetz (GVG) heranzuziehen.
Das materielle Strafrecht stellt per Definition in einem Tatbestand bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe und regelt welche Rechtsfolgen eine Straftat auslöst. Die meisten Strafgesetze finden sich im Strafgesetzbuch (StGB) wieder. Daneben existieren weitere unter Strafe gestellte Vorschriften in den sog. nebenstrafrechtlichen Bestimmungen. Beispielhaft seien die folgenden Gesetze genannt:
• Abgabenordnung (AO)
• Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
• Arzneimittelgesetz (AMG)
• Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
• Heilmittelwerbegesetz (HWG)
• Markengesetz (MarkenG)
• Patentgesetz (PatG)
• Straßenverkehrsgesetz (StVG)
• Tierschutzgesetz (TierSchG)
• Telekommunikationsgesetz (TKG)
• Urheberrechtsgesetz (UrhG)
• Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Rechte des Beschuldigten | "in dubio pro reo"
Dem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren stehen verschiedene, grundrechtlich garantierte Rechte zu. Zunächst gilt, dass dem Beschuldigten seine Schuld bewiesen werden muss und nicht umgekehrt der Beschuldigte seine Unschuld beweisen muss. Daraus folgt, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss. Aus allgemeinen forensischen Erfahrungssätzen kann abgeleitet werden, dass die überwiegende Zahl der Straftäter nur aufgrund ihrer eigenen belastenden Aussagen verurteilt werden. Oder andersherum.
Hätten die Beschuldigten keine Angaben zur Sache gemacht, hätten sie mangels Beweisen freigesprochen werden müssen. Für den Beschuldigten ist der Zweifelsgrundsatz ("in dubio pro reo") von entscheidender Bedeutung. Nach dem "in dubio pro reo"-Grundsatz muss ein Angeklagter freigesprochen, wenn ein Beweismittel den Angeklagten nicht eindeutig überführt und zweifelhaft ist, ob der Sachverhalt nicht anders gelegen haben könnte.
Rechte des Zeugen: Nebenklage, Privatklage, Adhäsion
Auch der Zeuge kann in einem Strafverfahren Rechte geltend machen. Ist er selbst Verletzter, bietet es sich unter Umständen an, dem Verfahren als Nebenkläger beizutreten, §§ 395 ff. StPO. Gegen Jugendliche ist im Gegensatz zu Heranwachsenden die Nebenklage nicht zulässig, § 80 Abs. 3 StPO. In besonderen Fällen, nämlich dann wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt, steht dem Verletzten die Privatklage offen, § 374 StPO. Wem durch eine Straftat ein vermögensrechtlicher Anspruch erwächst, kann das Strafverfahren nutzen, um als sog. Adhäsionsantragsteller in dem Strafverfahren seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.